Hasthaushof

e.V.


Satzung  

Reitsportverein Hasthaushof e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen " Reitverein Hasthaushof e.V. "

2. Sitz des Vereins ist der Tenterweg 1, 40885 Ratingen.

3. Der Verein ist beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist.

1.1 die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.

1.2 Die Ausbildung von Reitern, Fahrern, und Pferden in allen Disziplinen

1.3 Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten – und Leistungssports in allen Disziplinen

1.4 Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden

1.5 Die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband.

1.6 Die Förderung des Natur und Umweltschutzes

1.7 Die Förderung des Reitens im der freien Landschaft zur Erholung in Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden

1.8 Die Förderung des Therapeutischen Reitens

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, soweit Tätigkeiten zu in Ziff. 1 genannten Zwecken

3. Durch die Erfüllung seiner Aufgeben verfolgt der Verein selbstlos. Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgeben Ordnung

4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke

5. Mit des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendest werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedürfen sie der Schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung.

§ 4 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen.

1.2 Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.

1.3 Die Grundsätze Verhaltes–und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren. D.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglichen zu transportieren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

° gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsintressen schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

° gegen § 4 verstößt

° seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 4 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 30,00 Euro festgesetzt werden. Die zu den in §1 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise wird vom Vorstand bestimmt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

° die Mitgliederversammlung und

° der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindesten 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen (14 Tage) liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätesten eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellt Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorstand zu ziehende Los. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Aufgaben des Mitgliederversammlung

° die Wahl des Vorstandes

° die Wahl von zwei Kassen und Rechnungsprüfern

° die Jahresrechnung

° die Entlastung des Vorstandes

° die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

° die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an.

° der Vorsitzende

° der stellvertretende Vorsitzende

° der Kassenwart

° bis zu vier weitere Mitglieder

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine Vertretungsberechtigt. Im innen Verhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderndes ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Die ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgeben des Vorstandes

° die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlusse.

° die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgeben, sowie die Entscheidung nicht der Mittgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

° die Führung der laufenden Geschäfte

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Tagesmüttergemeinschaft Ratingen u. Umgebung, TMG Ratingen e. V, Schleifer Str. 9, 40878 Ratingen

Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ort, Ratingen den 30.12.2014

Unterschriften

 

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